Rechtsanwältin Daniela Leppla berät zum Ehegattenunterhalt in München

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Im Zuge einer Trennung ist eines der vordringlichsten Probleme die Klärung der Höhe des zu bezahlenden Unterhalts.
Beim Ehegattenunterhalt ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen:

Familienunterhalt

Bis zur Trennung der Eheleute besteht für beide Partner die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, sei es durch Haushaltsführung oder durch Leistung eines finanziellen Beitrags in Form von Haushaltsgeld.

Trennungsunterhalt

Nach einer Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung hat der unterhaltsbedürftige Ehepartner gegenüber dem wirtschaftlich Stärkeren einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. §1361 BGB. Mehr Informationen zum Trennungsunterhalt>>>

Nachehelicher Unterhalt

Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung muss geprüft werden, ob noch ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht. Nach der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 steht jedoch der Grundsatz der Eigenverantwortung im Vordergrund. Im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung wird ermittelt, ob und in welcher Höhe sowie wie lange Ehegattenunterhalt zu bezahlen ist. Mehr Informationen zum nachehelichen Unterhalt>>>

Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt sind nicht identisch, so dass für die unterschiedlichen Zeiträume wie Zusammenleben, Getrenntleben und Zeit nach der Scheidung die Unterhaltsansprüche jeweils gesondert neu geltend gemacht und tituliert werden müssen. Eine Regelung über den Trennungsunterhalt bedeutet somit nicht gleichzeitig eine Regelung über den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
Im Rahmen des Ehegattenunterhalts ergeben sich unter anderem oft folgende Fragen:

  • Wann habe ich überhaupt einen Anspruch auf Unterhalt?
  • Wie erfahre ich die exakte Einkommenshöhe meines Ehepartners ?
  • Wie lange und in welcher Höhe muss ich Unterhalt bezahlen nach dem neuen Unterhaltsrecht?
  • Muss ich nach einer Trennung sofort wieder arbeiten, auch wenn ich noch Kinder betreue?
Die Dauer und die Höhe des Unterhalts ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Eine Unterhaltsberechnung ist immer auf den konkreten Einzelfall auszurichten unter Zugrundelegung aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung. Lassen Sie sich in Ihren konkreten Fall von einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht in München beraten. Kontaktieren Sie mich hier.