Nachehelicher Unterhalt

Ab Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen, er löst den Trennungsunterhalt ab.

Bitte beachten Sie, dass eine Regelung zum Trennungsunterhalt nicht über die Rechtskraft der Scheidung hinaus wirksam ist. Der nacheheliche Unterhalt muss neu geregelt werden.

Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung gem. §1569 BGB nach der Ehescheidung. Dies bedeutet, dass nach der Scheidung grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst zu sorgen hat, außer er ist dazu nicht im Stande. Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich nur, wenn eine der nachstehenden Unterhaltstatbestände erfüllt ist:
  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung § 1570 BGB
  • Unterhalt wegen Alters §1571 BGB
  • Unterhalt wegen Krankheit § 1572 BGB
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit § 1573 Abs. 1,3,4 BGB
  • Aufstockungsunterhalt §1573 Abs. 2 BGB
  • Unterhalt bis zum Abschluss einer Ausbildung § 1575 BGB
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen § 1576 BGB
Ein auf Dauer angelegter nachehelicher Unterhaltsanspruch, wie vor der Unterhaltsreform 2008 oft bis zum Lebensende üblich, ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Wichtigstes Kriterium ist hier das Vorliegen von ehebedingten Nachteilen. Hat ein Ehegatte aufgrund der Aufgabenteilung in der Ehe Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen sowie in seiner Einkommensentwicklung erfahren, so ist dies bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Insbesondere entstehen die Nachteile durch langjährige Kinderbetreuung und Haushaltsführung, meist der Ehefrau.

Die Abwägung zwischen Eigenverantwortung einerseits und nachehelicher Solidarität andererseits ist immer im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Insbesondere gilt zu klären, wie lange der Unterhalt bezahlt werden soll (Befristung) und wie der Unterhaltsbetrag stufenweise herabgesetzt werden kann (Begrenzung).

Ihre Fragen zum nachehelichen Unterhalt beantworte ich gerne, kontaktieren Sie mich hier.