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Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Maßgebend für den Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes, das noch nicht in die Schule geht oder noch zur Schule geht und kein eigenes Einkommen hat, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern.

Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag durch Naturalunterhalt, der nicht betreuende Elternteil durch eine monatliche Geldrente. Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle

Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle richtet sich nach der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie nach dem Alter des Kindes. Vom dann zu ermittelnden Tabellenbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle ist noch das hälftige Kindergeld abzuziehen, um den Zahlbetrag zu erhalten.

Befindet sich das Kind bereits in der Berufsausbildung und erhält es eine Ausbildungsvergütung, so ist die Höhe der Vergütung abzüglich eines Betrags in Höhe von 90 EUR vom Tabellenbetrag abzuziehen.

Zusätzlich zum Elementarunterhalt besteht ein Mehr- und Sonderbedarf, der bis auf einige Ausnahmefälle von beiden Eltern anteilig zu bezahlen ist. Bei Mehrbedarf handelt es sich z. B. um Kosten für Kindergarten, Nachhilfe, Musikunterricht, kostenintensive Sportarten etc., Sonderbedarf stellt z. B. die Anschaffung eines Computers oder Kosten für eine Klassenfahrt dar.

Auch bei regelmäßiger Zahlung des Kindesunterhalts besteht der Anspruch auf die Titulierung des Unterhaltsanspruchs, sei es durch Jugendamtsurkunde, gerichtlichen Beschluss oder notarielle Vereinbarung. Stellt der Unterhaltspflichtige seine Zahlungen plötzlich ein, ist dank eines Titels eine umgehende Vollstreckung möglich.

Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Bei Volljährigen errechnet sich die Höhe des Unterhalts aus dem Einkommen beider Elternteile.
Entscheidend für die Höhe des Unterhalts ist beispielsweise, ob sich der Volljährige noch in der Schule, in Ausbildung oder im Studium befindet und ob er noch zu Hause wohnt oder auswärts untergebracht ist.

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