Scheidung

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Einvernehmliche Scheidung

Ist seit der Trennung ein Jahr vergangen und beantragen beide Eheleute die Scheidung bzw. stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zu, so spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Es wird davon ausgegangen, dass die Ehe zerrüttet ist. Dies ist der Regelfall.

Streitige Scheidung

Nach Ablauf des Trennungsjahres beantragt ein Ehegatte die Scheidung, der andere jedoch will sich nicht scheiden lassen. In diesem Fall wird nicht automatisch von der Zerrüttungsvermutung ausgegangen, sondern der scheidungswillige Ehegatte muss beweisen, dass die Trennung mindestens vor einem Jahr erfolgte und dass die Ehe zerrüttet ist sowie dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden kann.

Spätestens drei Jahre nach der Trennung geht das Gesetz von einer unwiderlegbaren Zerrüttungsvermutung aus und die Scheidung kann ausgesprochen werden.

Anwaltszwang

Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, ein Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

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