Eigentumswohnung bei Scheidung in Muenchen

Eigentumswohnung bei Scheidung in München

Vor einer Scheidung ist vordringlich zu klären, was mit der gemeinsamen Eigentumswohnung bzw. dem gemeinsamen Haus geschieht.

In vielen Fällen stellt die gemeinsame Immobilie den einzigen Vermögenswert dar, meistens bestehen Darlehensverpflichtungen gegenüber der finanzierenden Bank , so dass im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung die Eigentumswohnung bzw. das Haus bei Scheidung verkauft werden.

Soll die gemeinsame Immobilie behalten werden, so sind die künftige Nutzung sowie die Kostenverteilung zu regeln.


Einvernehmlicher Verkauf

Wird die Eigentumswohnung bzw. das Haus veräußert, so sind vorab die Verbindlichkeiten zu tilgen. Ergibt sich danach ein Überschuss, so ist dieser entsprechend der jeweiligen Miteigentumsanteile der Eheleute aufzuteilen.
In wirtschaftlich engen Verhältnissen oder zu Beginn einer Immobilienfinanzierung deckt der Verkaufserlös nicht immer die vollständigen Verbindlichkeiten. Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Notarkosten, die im Rahmen des Erwerbs entstanden sind, sowie Vorfälligkeitsentschädigungen an die finanzierenden Kreditinstitute aufgrund der verfrühten Kündigung der Kredite sind in der Regel erst im Falle einer Wertsteigerung der Immobilie gedeckt. Verbleibende Verbindlichkeiten sind von beiden Eheleuten zu tragen.


Teilungsversteigerung

Können die Eheleute sich nicht darauf einigen, dass die Eigentumswohnung bzw. das Haus im Falle einer Scheidung verkauft werden, so besteht die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung. Jeder Miteigentümer kann nach § 753 BGB i.V.m. § 180 ZVG eine Teilungsversteigerung fordern, unabhängig von der Zustimmung des anderen Miteigentümers.


Übernahme der Eigentumswohnung bzw. des Hauses durch einen Ehegatten

Oft ist der Wunsch vorhanden, den gemeinsamen Kindern ihr Zuhause zu bewahren, so dass von einem Ehepartner die Immobilie übernommen wird.
Zu diesem Zweck ist der jeweilige Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu übernehmen verbunden mit den bestehenden Restverbindlichkeiten bei der finanzierenden Bank.
Beachten Sie, dass diesbezügliche Vereinbarungen weitreichende Konsequenzen für das Thema Unterhalt haben können, da nach Rechtskraft der Scheidung Tilgungsraten – da Vermögensbildung-nicht mehr unterhaltsrechtlich abziehbar sind.

Auch ist in diesem Zusammenhang oft zu klären, was mit Zuwendungen der Eltern bzw. Schwiegereltern nach der Scheidung geschieht.

WICHTIG: Treffen Sie keine Verfügungen hinsichtlich der Aufteilung der gemeinsamen Eigentumswohnung bzw. des gemeinsamen Hauses während der Trennung, ohne gleichzeitig den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Vertrag zu beenden.
Anderenfalls bestehen später Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Ehegatten, der den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat.

Aufgrund der Höhe der auseinanderzusetzenden Vermögenswerte im Rahmen einer Scheidung ist es unerlässlich, sich im Vorfeld rechtzeitig durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, welche individuelle Lösung für Sie in Frage kommt.

Sie können sich einen Überblick im Rahmen einer Erstberatung verschaffen. Kontaktieren sich mich telefonisch unter 089/ 54403885 oder per e-mail unter info@fachanwaeltin-familienrecht-muenchen.de .


Kanzlei Heiss& Leppla
Rechtsanwältin Daniela Leppla
Pettenkoferstraße 37
80336 München
Tel.: 089/ 54403885
Fax: 089/ 54403889



Eingestellt am 03.02.2014 von D. Leppla
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