Elternunterhalt -Heimkosten

Elternunterhalt - wann sind Heimkosten von Kindern zu bezahlen?

Pflegeheimkosten können oft nicht vollständig vom Pflegebedürftigen durch seine Rente, Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie sein Vermögen gedeckt werden. Vorerst übernimmt die Differenz der Heimkosten das Sozialamt. Nach Auskunft des Deutschen Städtetages lagen die Kosten des Staates hierfür im Jahr 2013 bei Euro 3,7 Milliarden, nachdem ein Heimplatz im Durchschnitt Euro 3.000 im Monat bei Pflegestufe III kostet. Ergibt sich jedoch eine Unterhaltspflicht eines erwachsenen Kindes, so wird das Sozialamt aus übergegangenem Recht das Kind in Anspruch nehmen.

BGH Beschluss vom 12.02.2014-XII ZB 607/12

In seinem jüngsten Beschluss entschied der BGH, dass selbst bei einem einseitigen Kontaktabbruch durch den Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem Sohn keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt vorliegt.

Die Stadt Bremen forderte von einem Beamten Heimkosten in Höhe von Euro 9.022,57 für dessen vor zwei Jahren verstorbenen Vater.

Der Vater hatte zu seinem Sohn seit dessen Abitur rund 40 Jahre keinen Kontakt mehr. In seinem notariellen Testament bestimmte er sogar, dass sein Sohn nur den strengsten Pflichtteil erhalten solle.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Vater habe sich bis zum 18. Lebensjahr um den Sohn gekümmert. Er habe gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge notwendig sei, seiner Elternpflicht im Wesentlichen genügt. Der Kontaktabbruch danach stelle eine Verfehlung dar, allerdings keine schwerwiegende, die zu einer Verwirkung des Unterhalts führen würde. Auch die Reduzierung auf den Pflichtteil im Testament stelle keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe.

Im Jahr 2004 entschied der BGH, dass ein Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei, als eine Mutter ihr damals 1 1/2 jähriges Kind bei den Großeltern zurückließ, um in die USA auszuwandern.

Der Sohn hatte zunächst vor dem Amtsgericht Delmenhorst verloren, das OLG Oldenburg hatte ihm jedoch Recht gegeben und den Weg zum BGH zugelassen.

Kann ich auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden?

Gem. § 1601 BGB haben Verwandte in gerader Linie sich gegenseitig Unterhalt zu gewähren.

Dem Unterhaltspflichtigen ist jedoch ein Selbstbehalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle zu verbleiben:

Dieser beträgt bei

- Alleinstehenden Euro 1.600 (einschließlich 450 € warme Miete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens

- Verheirateten mindestens Euro 2.880 zzgl. 55 % des darüber hinausgehenden Einkommens

Vom monatlichen Einkommen sind unter anderem vorab folgende Belastungen abzuziehen und einkommensmindernd zu berücksichtigen:

- Privatdarlehen
- Unterhaltsverpflichtungen für Kinder und Ehegatten
- Zins- und Tilgungsraten für die selbstgenutzte Immobilie
- Altersvorsorge in Höhe von zusätzlichen 5 % des Bruttoeinkommens zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. 25 % des Bruttoeinkommens bei Selbstständigen
- Beträge, die über die Warmmiete i.H.v. 450 € (Alleinstehender) oder 800 € (Verheirateter) hinausgehen
- Kosten für Besuche bei Eltern
- Fahrtkosten zur Arbeitsstätte

Muss ich mein Vermögen verwerten?

Die selbstgenutzte Immobilie ist vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt, ebenso die Zweitimmobilie, die noch finanziert wird sowie die bereits angesparte Altersvorsorge.

Wurden Sie vom Sozialamt zur Übernahme der Heimkosten Ihrer Eltern aufgefordert? Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten. In vielen Fällen kann ein Regressanspruch des Sozialamts durch anwaltliche Hilfe abgewendet werden.

Vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung unter 089/ 54403880, um sich einen Überblick über Ihre rechtliche Situation zu verschaffen.



Eingestellt am 18.02.2014 von D. Leppla
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