Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die in der Ehezeit jeweils erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute ermittelt, bewertet, verglichen und sodann auf beide Ehegatten aufgeteilt.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gleichwertige Verteilung der Altersvorsorgeanwartschaften in der Ehe, gerade wenn ein Ungleichgewicht aufgrund langer Kinderbetreuungszeiten und damit verbundener mangelnder Altersvorsorge besteht.

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat. Das Gericht holt sich beim jeweiligen Rentenversicherungsträger Auskünfte über die Rentenanwartschaften beider Ehegatten ein, was einige Monate in Anspruch nimmt.

Bei einer Ehezeit unter drei Jahren wird der Versorgungsausgleich generell nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.

Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs werden Rentenanwartschaften vom Konto des Ausgleichspflichtigen auf das Konto des Ausgleichsberechtigten übertragen.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Es besteht auch die Möglichkeit im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung den Versorgungsausgleich auszuschließen, oder alternativ im Scheidungsverfahren, wenn beide Beteiligten anwaltlich vertreten sind.
Eine solche Vereinbarung muss jedoch einer richterlichen Inhaltskontrolle standhalten können, ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs darf nicht zu Benachteiligungen eines Ehegatten führen.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs empfiehlt sich insbesondere, wenn beide Ehegatten berufstätig sind, in etwa gleich hohes Einkommen erzielen und dadurch die Höhe der Anwartschaften ähnlich hoch ist.

Private Rentenversicherungen, bei denen bis spätestens zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das Kapitalwahlrechts ausgeübt wird, unterfallen dem Zugewinnausgleich.
Sind sie Inhaber einer privaten Rentenversicherung, so muss geprüft werden, ob die rechtzeitige Ausübung des Kapitalwahlrechts zu empfehlen ist. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts kann zu unbilligen Ergebnissen führen, insbesondere wenn kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird im Falle der Gütertrennung oder wenn kein Zugewinn entstanden ist beim Inhaber der Rentenversicherung.

Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, um eine ausgeglichene Regelung in Form einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu finden.

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