Trennungsunterhalt

Für den Zeitraum zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung besteht gem. § 1361 BGB ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Trennungsunterhalt ist in Form einer monatlichen Geldrente zu bezahlen.

Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt ist der Trennungsunterhalt bereits alleine aus Gründen der ehelichen Solidarität geschuldet.

Die Zahlungsverpflichtung beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der wirtschaftlich stärkere Ehepartner zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde. Ist die Höhe des Einkommens nicht bekannt, so hat der Unterhaltsbedürftige das Recht auf Auskunft. Bereits mit der Aufforderung, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen, wird der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt.

Voraussetzung für die Zahlung von Trennungsunterhalt ist das Getrenntleben der Ehegatten, es darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und es dürfen keine gegenseitigen Versorgungsleistungen erbracht werden.

Im ersten Jahr der Trennung besteht für den nicht erwerbstätigen Ehegatten keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch eine Ausweitung der bisher erbrachten Tätigkeit kann nicht verlangt werden. Nach Ablauf des Trennungsjahrs besteht die Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. die vorhandene auszuweiten.

Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam.

Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung haben die verschiedenen Gerichtsbezirke Grundsätze zur Einkommensermittlung entwickelt (Süddeutsche Leitlinien). Die Leitlinien haben keinen Gesetzescharakter, werden aber von den Gerichten als verbindlich angewandt.

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